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Was Weltmission ist und wieso sie auch heute wichtig ist, besprechen wir in diesem Bereich des Evangeliumsnetzes. Dieser Bereich wurde von Dr. Andreas Bartels, Campus für Christus, gestaltet. |
Christen und Juden unter islamischer Herrschaft: "Schutzbefohlene"Muslime rühmen oft die Toleranz des Islam und berufen sich dabeiauf Sure 2, 256: "In der Religion gibt es keinen Zwang."
In der Tat: Wenn muslimische Heere Gebiete eroberten, in denen Christen,Juden oder Zarathustra-Anhänger lebten, wurden diese nicht gezwungen,den Islam anzunehmen, sondern konnten auch unter islamischer Herrschaftihre Religion beibehalten.
Allerdings haben diese religiösen Gruppen nach traditionellem islamischemRecht in einem islamischen Staat nicht die gleichen Rechte wiedie Muslime. Sie gelten als "Schutzbefohlene" oder "Schutzberechtigte"(Ahlu-dh-Dhimma), d.h. daß Muslime ihnen unter bestimmten BedingungenSchutz für ihr Leben und ihren Besitz garantieren und gewisse Freiheitengewähren dürfen. Auf islamischer Seite ist nur der jeweiligeHerrscher berechtigt, den entsprechenden Schutzvertrag abzuschließen.
Der Koranvers, auf den sich diese Regelung im wesentlichen stützt,steht in Sure 9,29: "Kämpft gegen diejenigen, die nicht an Allah und den Jüngsten Tag glauben und nicht verbieten, was Allah und sein Gesandter verboten haben, und nicht der wahren Religion angehören - von denen, die die Schrift erhalten haben - bis sie, sich erniedrigend, Tribut entrichten."
Gegen die Götzendiener (Polytheisten) sollen die Muslimenach Sure 9,5 allerdings so lange kämpfen, bis jene getötetwerdenoder sich zum Islam bekehren. ErniedrigungSolange die "Schutzbefohlenen" nicht bereit sind, den Islam, die besteReligion (Sure 3,19 und 3,110) anzunehmen, muß ihnen ihre Unterlegenheitund die Minderwertigkeit ihres Glaubens immer wieder vor Augen geführtwerden. Den Nichtmuslimen soll ein Leben im Rahmen der islamischen Gesellschaftermöglicht werden, damit sie schließlich die Vorzüge derScharia erkennen und sich zum Islam bekehren.
Weder aus dem Koran noch aus dem Beispiel Mohammeds oder der erstenKalifen lassen sich völlig einheitliche Bestimmungen für denUmgang mit den "Schutzbefohlenen" ableiten. Deshalb können hier nureinige Regeln skizziert werden, die je nach Situation und Land stark abgewandeltwerden konnten.
Der "Schutzvertrag" soll für die ganze Lebenszeit gelten."Schutzbefohlener" (Dhimmi) kann jeder erwachsene, freieAngehörige einer Buchreligion sein, der Verstand besitzt, zum Kampffähig ist und die Kopfsteuer (Dschisya) zu zahlen vermag.Kinder, Frauen, arbeitsunfähige Männer und Personen, die keinEinkommen haben, brauchen keine Kopfsteuer zu bezahlen. Die Kopfsteuerwar je nach Epoche oder Gebiet unterschiedlich hoch. Sie konnte allerdingszu manchen Zeiten als so belastend empfunden werden, daß "Schutzbefohlene"es vorzogen, den Islam anzunehmen, um von der Kopfsteuer befreit zu werden.
Die Gesetze, die den Dhimmi-Status definieren, zielen darauf ab, esden unterworfenen Anhängern anderer Religionen unmöglich zu machen,den Aufbau der islamischen Gesellschaft in irgendeiner Form zu behindernoder gar zu gefährden. Verbote und EinschränkungenSo ist es nach islamischem Gesetz den "Schutzbefohlenen" verboten,den Koran, Mohammed oder den Islam zu kritisieren (vgl. das Blasphemiegesetzin Pakistan), einen Muslim in bezug auf seine Religion zu verwirren oderdie Feinde der islamischen Welt zu unterstützen. Sie dürfen keinePositionen einnehmen, in denen sie über Muslimen stehen könnten,besonders in der Re-gierung, im Richteramt (für das der Islam diewichtigste Voraussetzung ist), im Militär oder als Polizisten. (Allerdingswerden von einigen Rechtsgelehrten den "Schutzbefohlene" eigene Richterfür die Regelung "innerer Angelegenheiten" zugestanden.)
Wenn sie auch nicht gezwungen werden, den Islam anzunehmen, sollen siejedoch (vor allem in den Städten) daran gehindert werden, die Kennzeichenihres Glaubens zu zeigen, weil im Herrschaftsbereich des Islam keine Kennzeichendes Unglaubens geduldet werden sollen. In manchen Gegenden war und istes jedoch Christen erlaubt, ihre Kreuze zu zeigen, Glocken zu läutenund Kirchen oder Klöster zu bauen, in anderen war und ist es ihnenverboten.
Auch hinsichtlich Kleidung und Kopfbedeckung sollten sich (z.T. bisheute) die Angehörigen anderer Religionen von den Muslimen unterscheiden- damit sowohl ihr Ungehorsam gegenüber dem Islam als auch ihre Erniedrigungoffen sichtbar werden. Zeitweilig sollten Christen und Juden sich durchdie Farbe ihres Gürtels als Nichtmuslime zu erkennen geben. FreiheitenDer Genuß von Wein und Schweinefleisch soll den"Schutzbefohlenen" (straffrei) erlaubt sein. Allerdings wird ihnen in derRegel verboten, Wein und Schweine in der islamischen Öffentlichkeitsehen zu lassen. Im Übrigen sollen sie jedoch - wie die Muslime -dem islamischen Strafrecht unterworfen sein.
Das islamische Recht gesteht den "Schutzbefohlenen" prinzipiell ihreigenes Eherecht zu. Streit gibt es über die Fragen, wie zuverfahren sei, wenn ein Dhimmi zum Islam übertritt, wenn Angehörigeverschiedener nicht-islamischer Religionen heiraten wollen bzw. welcherReligion die aus einer solchen Ehe hervorgehenden Kinder angehörensollen. Auch im Rahmen des Erbrechts wird den "Schutzbefohlene"eine gewisse Eigenständigkeit gewährt.
Selbst wenn den "Schutzbefohlenen" also innerhalb der islamischen Gesellschaft(in einem sehr eingeschränkten Rahmen) "Religionsfreiheit" und dieinterne Regelung einiger rechtlicher Fragen zugestanden wird, sind sieim Grunde doch "Bürger zweiter Klasse" und mancherlei Diskriminierungenausgesetzt.
Literatur: Ishak Ersen, Die Rechte und Pflichtender Juden und Christen in einem islamischen Staat, Licht des Lebens, Villach,Österreich, 1992 | ||||||||
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